Durch das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) werden in Deutschland die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als besondere Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geregelt.
Das Zwangsversteigerungsgesetz beschäftigt sich mit zwei der drei Arten der Vollstreckung in ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht.
Die dritte Vollstreckungsart ist die Eintragung einer Sicherungshypothek als Zwangshypothek in das Grundbuch (vergleiche hierzu §§ 866, 867, 870 ZPO).
Wie § 869 ZPO deutlich macht, ist das ZVG systematisch Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der ZPO.